Bin ganz Deiner Meinung Armin denn in Pro Allrad steht nämlich was ganz anderes und das, dass Gericht unserer Auffassung zustimmt. Schlecht sieht es da nur für SUV aus. Wir werden sehen und ich bin guter Hoffnung.
04.12.2005 Beschluss des Finanzgerichts Köln
Der 6. Senat des Finanzgerichts Köln hat am 28.11.05 eine wichtige und Richtungsweisende Vorentscheidung – für uns und gegen die Finanzämter – getroffen.
Zitat aus dem Beschluss (6 V 3715/05):
Nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung – FGO – kann das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen. Hiervon ist im Streitfall auszugehen.
Die Ansicht des FA, es komme kraftfahrzeugsteuerrechtlich „auf diese verkehrsrechtliche Einstufung“ nicht an, verkennt, dass bei der Erörterung der Bindung der Finanzbehörde zwischen den verkehrsrechtlichen Vorschriften an sich und den Feststellungen der Verkehrsbehörden, also der Anwendung verkehrsrechtlicher Vorschriften durch die Verkehrsbehörden zu unterscheiden ist. Letztere sind in der Tat für die Finanzämter nicht verbindlich. Zur Heranziehung von geltenden EU-Richtlinien sind die Ämter indes – aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des § 2 Abs. 2 KraftStG – rechtlich verpflichtet.
Der „Land Rover“ des Antragstellers erfüllt diese Bedingungen (der Richtlinie 70/156/EWG Bezug nehmend auf das Mehrzweckfahrzeug AF). Er gilt mithin nicht als der Klasse M1 zugehöriger Personenkraftwagen. Es hätte folglich keine Hubraumbesteuerung vorgenommen werden dürfen.
Rechtliche Bedeutung:
Der 6.Senat folgt mit seiner Entscheidung exakt unserer Begründung in den Musterklagen und übernimmt diese sogar überwiegend im Wortlaut.
Zwar ist der Beschluss „nur“ eine Vorentscheidung, da über die eigentliche Klage noch verhandelt und entschieden werden muss, jedoch hat der Senat mit seiner Rechtsausführung bereits die „Marschrichtung“ eindeutig vorgegeben. Am Rande bemerkt sei, dass der 6. Senat auch über unsere Musterklage entscheiden wird und wohl kaum noch von seiner Rechtsauffassung abweichen wird.
Der verhandelte Antrag auf „Aussetzung der Vollziehung“ stammt übrigens nicht von uns, da wir bewusst auf die „AdV“ in dem führenden Musterverfahren verzichtet hatten.
Entschieden wird nämlich über diese „AdV“ Verfahren meist sehr oberflächlich und vor allem nach Schriftsatz per Beschluss und nicht in bzw. nach einer Verhandlung.
Aus diesem Grund sollte man die „AdV“ eben nicht für Verfahren mit grundsätzlicher Bedeutung beantragen. Der jetzt „beschlossene“ AdV Antrag wäre wahrscheinlich negativ beschieden worden, da dessen Begründung ohne unsere inhaltlich hinzugezogene Klagebegründung unzureichend begründet war.
Vorsicht bei Antrag auf „Ruhen des Verfahrens“
Die Pressestelle des FG Köln teilt mit, dass bundesweit im Hinblick auf unser Verfahren vergleichbare Einspruchsverfahren zum Ruhen gebracht werden können.
Hierbei ist zu beachten, dass die noch ausstehende Entscheidung in der Hauptsache nicht auf Busse, Vans, Pick Up´s oder SUV´s wie ML, Touareg oder X5 übertragbar ist!
Unsere Kölner Klage betrifft nur die klassischen Geländewagen, also die tatsächlichen Mehrzweckfahrzeuge (Mercedes G, Patrol, Land Cruiser, Pajero, Blazer und vergleichbare Fahrzeuge) nach DIN 70010/Systematik der Kraftfahrzeuge.
Auch für DoKa Pick Up´s, Zugmaschinen und LKW sind bislang 17 weitere Verfahren von uns bundesweit anhängig.
Busse/Van´s mit voller Bestuhlung fallen objektiv genauso wie X5 & Co. aus der Gewichtsbesteuerung heraus, da sie objektiv nicht dem Mehrzweckfahrzeug entsprechen.