Hallo Mahifahrer
ich habe gestern Post von der Zulassungstelle Mettmann bekommen, da steht drin das ich mit meinen Mahi beim TÜV vor fahren soll und das Gewicht 1,30 und die LKW offner Kasten 1002 über Prüfen lassen soll, hat einer schon so etwas gehabt? Wenn ja, was kommt auf mich zu.
Die Zulassungsstelle benachrichtigt normalerweise das Finanzamt, wenn ein vom PKW zum LKW umgebautes (TÜV-Eintrag) angemeldet wird. Das Finanzamt entscheidet dann, ob das Auto als PKW oder LKW versteuert wird. Dies ist ja bekanntlich nach höchstrichterlicher Gesetzgebeung (steht wirklich im bescheid) Sache des Finanzamtes.
Ich vermute, daß die Zulassungsstelle bei Dir vielleicht erstmal die TÜV-Navhricht abwartet u nd dann bei positiver Meldung keine Nachricht wie oben beschrieben ans FA geht und die Kiste gleich als LKW versteuert wird.
Schau mal in die Papiere, wie die Kiste als offener LKW eingetragen ist (Laderaumlänge, GItter usw.). Das muß dann beim Vorfahren auch drin sein. Noch geschickter wäre es, von derjenigen TÜV-Stelle, die die LKW-Eintragung gemacht hat, sich ne Bestätigung schicken zu lassen, da nicht jeder TÜV gleich handelt.
schon seltsam, das. Habe bisher noch nie gehört, dass ein bereits bestandsfest ausgewiesener (Klein-) LKW auf dessen LKW-Eigenschaft überprüft wird. Bei meinem CJ 340
hat das auch bei Wiederzulassung nach Stillegung (über 2 Jahre), also kompletter Neuerteilung einer Betriebserlaubnis aber auch gar keine Probleme bereitet.
Es ist nur eine Vermutung meinerseits: Am 15.5.2005 soll ein Kabinettsbeschluss über die künftige Versteuerung von Geländewagen mit bisheriger LKW-Zulassung verabschiedet worden sein. Der geht jetzt über den Ausschuss in das Gesetzgebungsverfahren (BT, BR). Suche das Ding ständig, um zu klären, ob sich die dortigen Vorschriften auch auf LKW-Geländewagen unter 2,8 To (oder nur solche über bezieht) und wie die Bestandsregeln wohl aussehen. Bisher ohne Erfolg... Hintergrund der Anfrage könnte also sein, dass das Finanzamt präventiv klären will, ob hier ein möglicherweise unter die künftige Regelung fallendes Fahrzeug noch die (künftigen) Voraussetzungen erfüllt. Wie gesagt: Nur Vermutung...
Wenn ich den Entwurf oder die Bundestagsdrucksache gefunden habe, schreibe ich das Ergebnis in einen Beitrag.
bisheriges Ergebnis meiner Recherchen: Das Gesetz, welches sich mit der Abschaffung des Steuerpriviliegs der Gewichtsbesteuerung für schwere Geländewagen beschäftigt
(Bundestags-Drucksache 15/3468 vom 30.6.2004), bezieht sich wohl in der Tat nur auf als LKW zugelassene Geländewagen von über 2,8 bis 3,1 To, die künftig nach Hubraum besteuert werden. Für "LKW-Geländewagen" unter 2,8 To verbleibt es offenbar bei der bisherigen Regelung. Das gilt dann auch für die Mahindra's, wobei beim CJ 340 nach wie vor wohl die Problematik der kurzen Ladefläche bleibt...
Würde mich interessieren, was bei der TÜV-Überprüfung von Gewicht und LKW-Eigenschaft letztlich dann rauskommt. Gegen die Mitwirkung bei Aufklärung eines steuerlich relevanten Sachverhalts dürfte man sich wohl schwerlich wehren können. Rechtsmittel gibt's nur gegen den Bescheid selbst. Schon 'ne verzwickte Kiste und letztlich ist man mal wieder auf das Wohlwollen eines TÜV-Prüfers bei dessen Beurteilung der LKW-Eigenschaft angewiesen..
durch einen höchstrichterlichen beschluss obliegt es allein dem finanzbeamten,ob einen lkw unter 2.8t als solchen annerkennt oder nicht.egal was im brief steht.
bekannter vo mir hat jetzt 4jahre lang lkw steuer bezahlt.seit märz bezahlt er jetzt pkw steuer.
ist mir 1997 mit nem Wrangler genauso ergangen.
die anwendung ist aber auch von finanzamt zu finanzamt unterschiedlich
also wie gesagt, ich hatte nie Probleme mit LKW-Besteuerung und mir sind hier im Bereich Westfalen auch keine gleichgelagerten Fälle bekannt. Als Jurist interessiert mich da allerdings dann auch die Rechtsgrundlage...Wehret der Anfänge... Kann mir zu dem in Bezug genommenen "höchstrichterlichen Beschluss" jemand nähere Angaben machen? Aktenzeichen und Gericht würden schon reichen. Da Steuerrecht Ländersache ist und Ermessen zulässig sind regionale Unterschiede durchaus denkbar, diese kann ich mir aber nicht soweit gehend vorstellen, dass technische Gegebenheiten einfach steuerrechtlich übergangen werden können. Und dann gibt es ja auch noch Rechtsmittel...
die unterschwellige (oder nicht mal..) Schelte in dem Beitrag mögen sich andere anziehen, ich bin erst seit wenigen Tagen in diesem Forum und in dieses Thema rein zufällig geraten.
Außerdem herrscht beim gesamten Thema "Geänderte Besteuerung von Geländewagen" in der breiten Öffentlicheit schlicht Informationsdefizit! Ich hab' mich auch vorher schon privat bemüht, was rauszukriegen, auch bei unserem Finanzamt, aber die haben auch nur mit den Schultern gezuckt. Von AF-Fahrzeugen wußten die bis letzten Monat noch gar nichts...Wie also der Bürger, wenn die Exekutive nicht mal hinreichend instruiert wird?? Man fragt sich natürlich auch, warum wohl nicht oder erst möglichst spät..!?!
Sei's drum, "www.proallrad.com" hat da offenbar bereits tief nachgehakt. Sehr, sehr gut, was da steht und überhaupt die beste Darstellung der Problematik, die ich bisher überhaupt gelesen habe.
Und damit wird, wenn man die Ausführungen zur AF-Fahrzeug-Problematik aufmerksam liest, auch klar, dass es auch jeden Mahindra-Fahrer (steuerlich) hart treffen kann...
Ich werde den dortigen Empfehlungen jedenfalls folgen, auch wenn mein CJ 340 aktuell zum Verkauf steht und sobald der Steuerbescheid kommt, Einspruch einlegen, Aussetzungsantrag stellen und mich dann mit "proallrad.com" in Verbindung setzen, um einen Anschluss an die anhängige Klage zu prüfen, wenn ich diese nicht selbst führen will.
Allerdings muß ich offen zugeben, dass ich kein Freund von vorauseilenden Maßnahmen bin. Jetzt bereits das Finanzamt anzuschreiben und zur Erteilung eines Steuerbescheids auf Grundlage der (so muß man das wohl sehen:) "möglicherweise veränderten Rechtslage hinsichtlich der Besteuerung meines Geländefahrzeugs als...hmm..ja was eigentlich??...PKW oder AF-Fahrzeug??" aufzufordern, geht mir denn doch etwas zu weit. Ich bin eher dafür, abzuwarten, was das Finanzamt macht oder dann zu reagieren, wenn das passiert, was im Fall des Comrad Hasen Pinsel geschehen ist. Rechtsmittel kann man eh' immer erst einlegen, wenn ein rechtsmittelfähiger Bescheid vorliegt. Vorher eben nicht.
Damit ist letztlich auch endgültig klar geworden, was das Finanzamt im Fall Hasen Pinsel bezweckt:
Die wollen im Vorgriff auf den Wegfall der generellen Gewichtsbesteuerung bei Geländewagen vorab durch technische Begutachtung klären, ob das zu besteuernde Geländefahrzeug ein PKW oder ein AF-Fahrzeug ist, also nach Hubraum oder nach Gewicht zu versteuern ist, wenn die gesetzliche Neuregelung, die bereits durch alle Gesetzgebungsgremien gelaufen ist, rückwirkend ab 1.5.2005 in Kraft tritt. Rein verwaltungsjuristisch gesehen, nicht mal unklug...Wohl gemerkt: verwaltugsjuristisch, denn der Bürger wird über diese relativ "harmlose" Aufforderung zur technischen Überprüfung praktisch "sanft" auf die Änderung seiner Besteuerung "vorbereitet"...schon irgendwie subtil..aber nicht unclever...
Ich bin jedenfalls mal gespannt, was da noch kommt...